Weitere Maßnahmen zu mehr Barrierefreiheit – Barrierefreiheit voranbringen

zur Bürgerversammlung am 25.10.2023 wurden zwei Anträge gestellt, die das Thema „Barrierefreiheit“ betrafen. Diese Anträge wurden nicht zur Abstimmung gestellt. In diesen Anträgen werden zwei wichtige Punkte angesprochen: Barrierefreier Zugang zu Bürgerversammlungen und barrierefreie Toiletten im öffentlichen Raum. Diese Anliegen halten wir für sehr berechtigt..

Ein weiterer Punkt, der immer wieder auffällt, ist die hohe Kiesaufschüttung z.B. auf den Wegen des Neusässer Friedhofs. Dies war schon vor einigen Jahren Thema und auch Gegenstand einer Begehung. Im Moment scheint der Neusässer Friedhof mit einem Rollstuhl oder Rollator nicht oder nur sehr schwer „begehbar“ zu sein.


Unsere Fraktion stellt daher folgenden Antrag

  1. Bürgerversammlungen der Stadt Neusäß gem. Art 18 der Bayerischen Gemeindeordnung finden in Zukunft nur in barrierefreien Räumlichkeiten (insbesondere mit einem barrierefreien Zugang und möglichst barrierefrei zugänglicher Toilette) statt.
  2. Im Stadtgebiet Neusäß wird an geeigneter Stelle eine barrierefrei zugängliche Toilette, die 24 Stunden nutzbar ist, installiert.
  3. Die Bekiesung der Wege auf den Friedhöfen wird überprüft und ggfs. so vorgenommen, dass die Wege mit Rollator oder Rollstuhl von Besucherinnen und Besuchern selbstständig nutzbar sind.
  4. Es wird geprüft, wie der Zugang zum Haus der Musik (Fertigstellung 2015) barrierefrei umgestaltet werden kann.

Begründung
Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verlangt eine stärkere gesellschaftliche Inklusion. Gleichzeitig führt der demografische Wandel zu einem höheren Anteil älterer Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen vor allem im sensorischen und motorischen Bereich.
Barrierefrei sind nach Art. 2 Abs. 10 BayBO „bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“. Das bedeutet, dass alle Nutzerinnen und Nutzer ein Gebäude uneingeschränkt nutzen können müssen, egal ob es sich dabei um ältere Menschen, Menschen mit Kleinkindern oder Menschen mit Behinderungen – ganz gleich welcher Art – handelt.
Barrierefreiheit gerade im Öffentlichen Raum ist für viele Menschen Voraussetzung am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Deshalb sieht Art. 48 der Bayerischen Bauordnung vor, dass öffentliche Gebäude, wie z. B. öffentlich zugängliche Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens, Tageseinrichtungen für Kinder, Sport- und Freizeitstätten sowie Verkaufsstätten, barrierefrei sind.

  • Eine Bürgerversammlung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Recht der Information und Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern. Bürgerversammlungen sollen (müssen) daher in barrierefreien Räumlichkeiten stattfinden.
  • Barrierefreie öffentliche Toiletten im Stadtgebiet sind für viele Menschen, insbesondere für ältere Bürgerinnen und Bürger, mit Rollator oder Rollstuhl oder für Menschen mit chronischen Krankheiten, Voraussetzung, um am öffentlichen Leben teilhaben zu können.
    Eine kostengünstige Möglichkeit stellt dabei das Projekt „Nette Toilette“ dar. Hierbei stellen Händler und Gastronomen ihre Toiletten kostenlos für die Öffentlichkeit zur Verfügung und kennzeichnen sie dementsprechend, damit sie für jeden auffindbar sind. Die Kommune bezahlt den Anbietern eine Aufwandsentschädigung und spart sich so im Idealfall die Kosten für die Errichtung einer neuen öffentlichen Toilette. Dies macht durchaus Sinn, allerdings für den o.g. Personenkreis nur dann, wenn die Toiletten barrierefrei sind und möglichst auch in den Morgen- und späten Abendstunden zugänglich sind.

Hier ein paar Hinweise zum Thema:
https://nullbarriere.de/toiletten-fuer-alle.htm
https://www.ln-online.de/lokales/ostholstein/groemitz-oeffentliche-toiletten-wc-anlagen-werden-erneuert-und-saniert-NJHLMS7O7VDAZCZ3NJXR5ZQ3IM.html
https://www.nordbayern.de/region/wei%C3%9Fenburg-gunzenhausen/weitere-hindernisse-beseitigt-stadt-setzt-umbau-zum-barrierefreien-gunzenhausen-fort-1.13749163

  • Barrierefreier Zugang zum Haus der Musik
    Das Haus der Musik ist ein öffentliches Gebäude und eine Einrichtung des Kultur- und Bildungswesens und fällt somit eindeutig unter Art. 48 BayBO
  • Friedhöfe
    Friedhöfe sind ebenfalls öffentliche Einrichtungen und werden sehr häufig gerade von älteren Menschen aufgesucht. Die Wege auf den Friedhöfen sollten daher so gestaltet sein, dass sie von Menschen, die auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen sind, selbstständig und ohne „Kraftaufwand“ nutzbar sind.